Alkohol · Fahrerlaubnis · MPU
Wer bei einer ersten Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille bleibt, rechnet häufig nicht mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Doch auch zwischen 1,1 und unter 1,6 Promille kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Entscheidend kann ausgerechnet sein, dass trotz erheblicher Alkoholisierung keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Unter 1,6 Promille – und trotzdem zur MPU?
Ein 23-jähriger Student wird erstmals mit 1,45 Promille am Steuer kontrolliert. Das Strafgericht entzieht ihm die Fahrerlaubnis und setzt in unserem Beispiel eine Sperrfrist von sechs Monaten fest. Von einer späteren MPU steht im Urteil nichts.
Der Student kennt die häufig genannte Grenze von 1,6 Promille. Deshalb geht er davon aus, nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis beantragen zu können. Die Ermittlungsakte lässt er vorher nicht einsehen.
Zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellt er den Antrag. Einige Wochen später fordert ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Für ihn bedeutet das: Er muss sich einer MPU unterziehen.
Der Grund liegt nicht allein in den 1,45 Promille. In der Akte ist dokumentiert, dass er trotz seiner Alkoholisierung keine nennenswerten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.
Was zunächst günstig klingt, kann Zweifel an der Fahreignung begründen: Wer trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, kann eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung entwickelt haben.
Fehlende Ausfallerscheinungen können entscheidend sein
§ 13 FeV zieht zunächst eine klare Grenze: Wer ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt hat, muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Unterhalb dieser Grenze genügt eine erstmalige Trunkenheitsfahrt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände dagegen nicht für sich allein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 (Az. 3 C 3.20) jedoch entschieden, dass bei einer erstmaligen Fahrt mit mindestens 1,1 und weniger als 1,6 Promille fehlende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eine zusätzliche Tatsache sein können. Sie können auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit verbundene erhöhte Wiederholungsgefahr hindeuten.
Die einfache Gleichung „unter 1,6 Promille = keine MPU“ ist deshalb falsch. Ausführlicher erläutern wir diese Konstellation im Beitrag MPU bereits ab 1,1 Promille.
Das eigentliche Problem steht oft in der Akte
Für Betroffene entsteht daraus ein Informationsproblem. Sie kennen ihren Promillewert, die Strafe und die Sperrfrist. Was sie ohne Akteneinsicht häufig nicht kennen, sind die einzelnen Beobachtungen von Polizei und Arzt.
Gerade dort kann dokumentiert sein, dass Sprache, Gangbild, Orientierung oder Verhalten trotz erheblicher Alkoholisierung weitgehend unauffällig waren. Solche Feststellungen können später für die Fahrerlaubnisbehörde von Bedeutung sein.
Im Strafurteil findet sich regelmäßig keine individuelle Warnung, dass diese Angaben später zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen können. Wer keinen Rechtsanwalt mit Akteneinsicht beauftragt oder die Unterlagen anderweitig einsehen lässt, kann sich deshalb über Monate in Sicherheit wiegen.
Das Dilemma: Die entscheidenden Informationen können bereits kurz nach der Trunkenheitsfahrt in der Akte stehen. Der Betroffene erfährt ihre Bedeutung aber möglicherweise erst Monate später im Neuerteilungsverfahren.
Zwei Fälle – zwei unterschiedliche Folgen
1,45 Promille: kontrolliertes Trinken
Der Student verzichtet nach der Trunkenheitsfahrt zunächst auf Alkohol. Später beginnt er wieder zu trinken, allerdings ohne feste Trinkregeln und ohne ein stabiles Konzept des kontrollierten Trinkens.
Erst einen Monat vor Ablauf seiner sechsmonatigen Sperrfrist beginnt er mit einer verkehrspsychologischen Vorbereitung. Die fachliche Einordnung ergibt in unserem Beispiel, dass kontrolliertes Trinken als Veränderungsziel ausreicht. Dieses veränderte Trinkverhalten soll jedoch über insgesamt sechs Monate stabil umgesetzt werden.
Einen Monat davon kann er noch während der Sperrfrist nutzen. Die übrigen fünf Monate liegen danach. Rechtlich verlängert sich die Sperrfrist nicht. Tatsächlich verschiebt sich die Wiedererteilung aber, weil die Voraussetzungen für eine positive MPU erst später ausreichend gefestigt sind.
zusätzliche Zeit ohne Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist im Fallbeispiel.
1,3 Promille: zwölf Monate Abstinenz
Ein 48-jähriger Mann wird nach der Arbeit gegen 18 Uhr mit 1,3 Promille kontrolliert. Auch bei ihm werden keine deutlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen dokumentiert. Er rechnet deshalb zunächst ebenfalls nicht mit einer MPU.
Erst einen Monat vor Ablauf seiner sechsmonatigen Sperrfrist beginnt er mit einer verkehrspsychologischen Vorbereitung. Dabei zeigt sich eine deutlich weiter fortgeschrittene Alkoholproblematik: Alkohol hatte bereits zu erheblichen Konflikten in der Ehe geführt, zeitweise stand eine Trennung im Raum und auch sein Arbeitgeber hatte ihn bereits auf Alkoholgeruch angesprochen.
Kontrolliertes Trinken ist in diesem Beispiel nicht das geeignete Veränderungsziel. Die fachliche Einordnung ergibt, dass ein zwölfmonatiger Abstinenznachweis erforderlich ist. Der Mann beginnt deshalb unmittelbar ein anerkanntes Abstinenzkontrollprogramm.
Ein Monat des zwölfmonatigen Nachweiszeitraums liegt noch innerhalb der Sperrfrist. Nach deren Ablauf fehlen ihm jedoch weitere elf Monate. Auch hier wird die gerichtliche Sperrfrist nicht verlängert. Eine positive MPU ist aber noch nicht sinnvoll zu erwarten, solange der erforderliche Abstinenzzeitraum nicht vollständig nachgewiesen ist.
zusätzliche Zeit ohne Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist im Fallbeispiel.
Warum frühe Akteneinsicht so wichtig ist
Beide Fälle haben denselben Ausgangspunkt: Der Promillewert liegt unter 1,6. Erst die weiteren Feststellungen in der Ermittlungsakte verändern die Situation.
Deshalb sollte gerade nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt zwischen 1,1 und unter 1,6 Promille möglichst früh geklärt werden, was tatsächlich dokumentiert wurde. Was haben die Polizeibeamten zum Verhalten während der Kontrolle festgehalten? Was steht im ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme? Wurden alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt – oder gerade nicht?
Akteneinsicht allein reicht nicht immer
Die Unterlagen müssen anschließend auch fachlich eingeordnet werden. Sinnvoll kann deshalb sein, frühzeitig zumindest ein oder zwei Gespräche mit einem qualifizierten Verkehrspsychologen zu führen.
Dabei kann zunächst geklärt werden, wie wahrscheinlich eine spätere MPU ist, welche Alkoholproblematik vorliegt und welches Veränderungsziel voraussichtlich erforderlich sein wird. Je nach Einzelfall kann das ein Konzept des kontrollierten Trinkens oder der rechtzeitige Beginn eines anerkannten Abstinenzprogramms sein.
Eine solche Einschätzung nimmt das Ergebnis der späteren Fahreignungsbegutachtung nicht verbindlich vorweg. Sie kann aber verhindern, dass Monate der ohnehin laufenden Sperrfrist ungenutzt verstreichen.
Beim Promillewert klar, bei der MPU offen
Die Grenze von 1,6 Promille ist eindeutig geregelt. Sie bedeutet aber nicht, dass unterhalb dieses Wertes nach einer ersten Trunkenheitsfahrt niemals eine MPU erforderlich wird.
Gerade zwischen 1,1 und unter 1,6 Promille können zusätzliche Tatsachen entscheidend werden. Das Problem für Betroffene: Diese Tatsachen stehen möglicherweise längst in der Ermittlungsakte, ohne dass ihnen ihre Bedeutung für das spätere Fahrerlaubnisverfahren bewusst ist.
Deshalb sollte nach einer Trunkenheitsfahrt nicht nur auf die Promillezahl geschaut werden. Frühzeitige Akteneinsicht und eine qualifizierte verkehrspsychologische Einschätzung können helfen, die Zeit während der Sperrfrist sinnvoll zu nutzen – statt erst Monate später zu erfahren, welche Voraussetzungen für eine positive MPU noch geschaffen werden müssen.
Frühzeitig klären, was auf Sie zukommt
Wir können Ihre Situation und die vorhandenen Unterlagen verkehrspsychologisch einordnen und mit Ihnen klären, ob kontrolliertes Trinken in Betracht kommt oder ein Abstinenznachweis sinnvoll sein kann.
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Hinweis: Die Fallbeispiele dienen der Veranschaulichung. Aus einem einzelnen Promillewert lässt sich weder ableiten, ob im konkreten Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet wird, noch welches Veränderungsziel oder welcher Nachweiszeitraum fachlich erforderlich ist. Maßgeblich ist stets die Gesamtschau des Einzelfalls. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.




